Besondere Geschäftsbedingungen für Recycling und Ankauf von edelmetallhaltigen Produkten
Recycling und Ankauf
Für das Recycling (Edelmetall-Rückgewinnung) und den Ankauf von edelmetallhaltigen Produkten gelten neben den Allgemeinen Bestimmungen ergänzend die nachstehenden spezifischen Bestimmungen:
1. Beschaffenheit
1.1 Der Kunde hat uns vor Vertragsabschluss über eine gefährliche Beschaffenheit (z.B. giftige, ätzende, etc. Bestandteile) sowie über schädliche oder störende Bestandteile (z.B. Arsen, Quecksilber, etc.) des anzuliefernden Materials (Umarbeitungsmaterial) schriftlich zu informieren. Der Kunde haftet für alle Schäden, die auf eine uns nicht mitgeteilte gefährliche oder schädliche Beschaffenheit des Umarbeitungsmaterials zurückzuführen sind.
1.2 Wir behalten uns eine Erhöhung der Be- und Verarbeitungskosten sowie eine Verlängerung der Rücklieferungs-/Ankaufsfristen für den Fall vor, dass besondere Eigenschaften des Umarbeitungsmaterials, die uns bei Annahme des Auftrages nicht bekannt gegeben wurden, einen zusätzlichen Aufwand erfordern.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Nach Eingang des Materials bei uns (Lager Baar oder Schmelzerei D-Keltern) unterbreiten wir für das Umarbeitungsmaterial (Scheidgut) eine Auftragsbestätigung zu dessen Verarbeitung oder Ankauf, und zwar zu dem bei Einlieferung fixierten Edelmetallkurs. Das Angebot gilt als angenommen, sofern der Kunde nicht unverzüglich ablehnt.
3. Abrechnung zwischen den Parteien
3.1 Der Gyr Edelmetalle AG anvertrautes Scheidgut wird durch diese administriert, dokumentiert, eingeschmolzen und analysiert. Die aus der Scheidgutverarbeitung entstehenden Kosten werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
3.2 Mit dem Eingang des Umarbeitungsmaterials bei uns erklärt sich der Kunde unwiderruflich damit einverstanden, dass wir zum Zwecke der Bewertung des Materials dieses prüfen und es dabei mechanisch, thermisch und chemisch bearbeitet bzw. verändert wird. Wir sind berechtigt, das Umarbeitungsmaterial nach Verwiegung und Bemusterung der Verarbeitung zuzuführen. Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung oder Zerstörung des Materials stehen dem Kunden nicht zu.
3.3 Der Kunde ist berechtigt, eine Teilmenge des erwarteten Feingoldgehaltes auf seinem Gewichtskonto provisorisch gutschreiben zu lassen. Kann der Edelmetallgehalt unseres Erachtens nicht abgeschätzt werden, wird dem Kunden keine provisorische Gutschrift erteilt.
3.4 Über die provisorische Gutschrift kann der Kunde gemäss AGB Ziff. 5 frei verfügen, vorbehältlich AGB Ziff. 6.
3.5 Der auf unserer Auftragsbestätigung angegebene Feingehalt der Scheidgutpartie ist eine Schätzung und liegt in unserem Ermessen. Auf Kundenwunsch können maximal 90% des geschätzten Feingoldgehaltes zum aktuellen Kurs zum Zeitpunkt der Einlieferung ausbezahlt werden. Das Labor bestimmt die im geschmolzenen Scheidgut enthaltenen Edelmetallgehalte. Die durch das Labor festgestellten und wirtschaftlich sinnvoll recycelbaren Werte sind für die definitive Gutschriftsmenge massgebend. Die definitive Abrechnung erfolgt, nachdem das Scheidgut geschmolzen und dessen Feinmetallgehalt bestimmt wurde.
3.6 Das in der Umarbeitung ermittelte Gewicht und dessen analysiertes Feinmetallgehalt werden in einem Analysezertifikat festgehalten und dem Kunden mit der Rechnungsstellung ausgehändigt. Der Kunde anerkennt die Analyse der Schmelzerei Burger & Gyr AG, D-Keltern, sofern der Kunde nicht innert 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung bzw. des Analysezertifikates schriftlich bei der Gyr Edelmetalle AG auf eigene Kosten eine zweite Analyse der Rückstellmuster bei einem Dritten verlangt, deren Labor-Resultate bindend sind.
4. Lieferung / Gefahrübergang / Eigentumsübergang
4.1 Das Umarbeitungsmaterial muss sachgemäss unter Berücksichtigung etwa von uns erteilter Anweisungen verpackt sein.
4.2 Der Einlieferer des Umarbeitungsmaterials trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung des Umarbeitungsmaterials bis zur Übergabe bei uns oder der von uns benannten Empfangsstelle, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.3 Auf Wunsch des Einlieferers versichern wir dessen Postsendung zur Anlieferung des Umarbeitungsmaterials gegen Entgelt. Dieser Wunsch muss ausdrücklich und vor der Aufgabe der Sendung bekannt gegeben werden.
4.4 Angegebene Umarbeitungszeiten sind unverbindlich und gelten nur als annähernd, soweit sie nicht verbindlich vereinbart wurden. Auch dann handelt es sich nicht um Fixtermine, sofern solche nicht ausdrücklich vereinbart sind.
4.5 Mit unserer Auftragsbestätigung geht das Eigentum an dem eingelieferten Material an uns über – massgeblich ist deren Datum.
5. Abwicklung über Gewichtskonto
5.1 Die auf der Grundlage der Abrechnung ermittelten Gewichte und Gehalte an Edelmetallen werden den Gewichtskonten des Kunden (AGB Ziff. 5) zur freien Verfügung, vorbehältlich AGB Ziff. 6, gutgeschrieben.
6. Unter- / Überlieferung
6.1 Hat der Kunde aufgrund der provisorischen Gutschrift über mehr verfügt als sein Guthaben nach der Verarbeitung beträgt, so hat er die Differenz (Negativsaldo) innerhalb von 5 Arbeitstagen durch Einzahlung des Fehlbetrags (Fehlmenge x Tageskurs) auszugleichen oder die zu viel gutgeschriebene Menge wird von seinem Metallkonto abgebucht (AGB Ziff. 5).
6.2 Überlieferungen gehören dem Kunden und werden ihm nach der Verarbeitung auf dem Gewichtskonto gutgeschrieben.
Baar, 09.11.2022